Regeln zur Sofortabschreibung für Computer und Software präzisiert
Seit 2021 kann für Computerhardware und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, so dass für diese Wirtschaftsgüter de facto eine sofortige Abschreibung möglich ist.
Hinweis: Die neue Regelung gilt im Bereich der Hardware für Desktop-Computer, Notebooks, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher, Drucker etc.). Als Software begünstigt ist Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das Bundesfinanzministerium hat die Regelungen zur Sofortabschreibung präzisiert:
Hinweis: Die Sofortabschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen dürfen auch auf vor dem 01.01.2021 angeschaffte Wirtschaftsgüter angewendet werden, für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.