Thema des Monats – Dezember 2022 – Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt

ACHTUNG Handlungsbedarf! 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt

 

Bislang gibt es sie noch, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung  auf Papier. Diese wird ab dem 1. Januar 2023 ersetzt durch das elektronische Verfahren (eAU). 

Die Arbeitnehmer sind weiterhin verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich ihren Arbeitgeber mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG).

 

Ab dem 1. Januar 2023 muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber allerdings keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen. Der Arbeitgeber ist zum Abruf der eAU-Daten verpflichtet. Dieses Verfahren gilt für alle gesetzliche Krankenversicherten (auch für Minijobber und kurzfristig Beschäftigte). Ausgenommen von diesem Verfahren sind privat versicherte Beschäftigte, AU-Bescheinigungen aus dem Ausland, sonstige AU-Bescheinigungen (z.B. von Privatärzte, bei Kind krank, stufenweise Wiedereingliederung usw.).

Da ein pauschaler Abruf der eAU-Daten durch den Arbeitgeber nicht zulässig ist, können diese Daten nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.

 

Für Arbeitgeber ist es also dringend erforderlich sicherzustellen, dass diese Daten ab dem 1.1.2023 elektronisch angefordert werden können. Bitte prüfen Sie, ob Ihre bereits verwendete HR-Software über diese Möglichkeit verfügt. Alternativ kann das (meist kostenlose) Programm sv-net verwendet werden. 

 

Auch über die von Datev angebotene Cloud „Unternehmen online“ ist ein Abruf der Krankheitszeiten möglich. Bitte sprechen Sie mit uns, falls Sie hierzu Informationen benötigen.