Wohnungsüberlassung an einen Elternteil ist keine Selbstnutzung

04.04.2024

Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft werden, ist die erzielte Wertsteigerung als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Selbstbewohnte Immobilien können dagegen steuerfrei veräußert werden, wenn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen hat.

Die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter ist laut Bundesfinanzhof (BFH) keine Selbstnutzung. Daher muss bei einem Verkauf der Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsgewinn versteuert werden. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung gekauft und nach Fertigstellung unentgeltlich der Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwieger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn.

Der BFH hat entschieden, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst - gegebenenfalls mit Familienangehörigen oder einem Dritten - bewohnt. Als Selbstnutzung gilt zwar auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an ein steuerlich zu berücksichtigendes Kind, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese Ausnahmeregelung ist aber nicht auf die Überlassung an eine (Schwieger-)Mutter übertragbar.

Hinweis: Nutzen Sie im Vorfeld eines Immobilienverkaufs unbedingt unser Beratungsangebot, um durch gezielte Gestaltungen böse Überraschungen zu vermeiden.