Abfindungen- was ist rechtlich und steuerlich zu beachten?

Im Zuge der Corona-Krise müssen viele Arbeitgeber Umstrukturierungen vornehmen. Gerne wird hierbei auch auf das Mittel von Abfindungen zurückgegriffen, um Beschäftigungsverhältnisse abzuwickeln. Worauf hierbei zu achten ist, wird im Folgenden erläutert.

Arbeitsrechtlich

Eine häufige Fehlvorstellung liegt darin, dass viele Arbeitnehmer davon ausgehen, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Abfindung besteht. Dem ist aber nicht so, wenn keine dementsprechende Tarifgebundenheit vorliegt.

Zwar kann eine Abfindung vom Arbeitgeber infolge einerbetriebsbedingten Kündigung angebotenwerden. Zwingend ist dies aber nicht. Für diesen Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Abfindung ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgte und der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben hierauf hingewiesen hat (vgl. § 1a KSchG). Der Anspruch auf die Abfindung in diesem Falle entsteht erst mit Ablauf derKündigungsfrist. Die Höhe der Abfindung bemisst sich nach der Betriebszugehörigkeit.

Höhere Abfindungen werden in der Regel bei Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen gezahlt. Hier gilt es vor allem auf Arbeitnehmerseite mögliche Sperrfristen zu beachten, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Neben der arbeitsrechtlichen Sperrfrist ist für Arbeitnehmer im Vorfeld die Besteuerung der Abfindung zu prüfen, um keine Nachteile zu erleiden.

Steuerlich

Abfindungen werden regelmäßig vom Arbeitgeber für den Verlust des Arbeitsplatzes sowie für einen möglichen zukünftigen Verdienstausfall gezahlt. Die Abfindung unterliegt der Steuerpflicht. Für diese kann aber, da es sich regelmäßig um eine außerordentliche Einkunft handelt, eine steuerliche Begünstigung in Anspruch genommen werden.

 

Unter Inanspruchnahme dieser sogenannten Fünftelregelung wird die Abfindungszahlung so behandelt, als erhielte sie der Empfänger auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Dies führt im Normalfall dazu, die Steuerlast etwas abzumildern. Von dieser Regelung profitieren regelmäßig Empfänger mit einer hohen Differenz zwischen Abfindung und zu versteuerndem Einkommen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Fünftelregelung ist, dass die Abfindung in einem Kalenderjahr gezahlt wird.

Sozialversicherungsbeiträge (Renten,-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) müssen hierauf nicht gezahlt werden.