Abfrage ausländischer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer belegen!
Das Bundesfinanzministerium hat sich kürzlich zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) geäußert.
Danach ist bei Anfragen zu einzelnen USt-IdNrn. der Nachweis der durchgeführten Bestätigungsanfragen durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelten Ergebnisses in einem üblichen Format oder als Screenshot im Systemdes Unternehmens zu führen. Bislang war dies eine Kann-Vorschrift.
Werden Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. über die vom BZSt angebotene Schnittstelle gleichzeitig durchgeführt, kann die BZSt die elektronisch übermittelte Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens einbinden. Die Nachweise einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. sind in diesen Fällen über den BZSt empfangenen Datensatz zu führen.
Das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage wird dem Anfragenden grundsätzlichschriftlich mitgeteilt.
Hinweis: Die neuen Grundsätze sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gerichtet werden.