Airbnb: Der Himmel auf Erden für Steuerfahnder?

„Belong everywhere“ ist das Motto von Airbnb, dem weltgrößten Unterkunftvermittlungsportal. Es bietet die Chance des „homesharing“, einer temporären Weitervermietung der eigenen Wohnung. Doch kürzlich geriet diese heile Welt ins Schwanken: Vermieter sollen auf mögliche Steuerhinterziehungen überprüft werden. Dafür hat das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn ein Auskunftsersuchen in Irland, dem Sitz des Unternehmens, gestellt.

Wieso, weshalb, warum?

Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien sind gemäß § 21 EStG zu versteuern und in der Steuererklärung in der Anlage V zu deklarieren. Für den Fall, dass die Einkünfte unterhalb der Grenze von 520 Euro im Jahr liegen, tritt die Vereinfachungsregel in Kraft und die Einkünfte sind somit steuerfrei.

Grundsätzlich unterliegt die kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter auch der Umsatzsteuerpflicht (vgl. § 4, Nr. 12, Satz 2 UStG). Betragen die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen jedoch weniger als 17.500 Euro jährlich, entfällt laut der Kleinunternehmer-Regelung die Umsatzsteuer.

Aktuelle Entwicklungen

Airbnb leitet nun offenbar alle Informationen über die Vermieter an die entsprechenden Finanzämter weiter. Diese stellen die Informationen den vorliegenden Einkommensteuererklärungen gegenüber. Sofern es zu Abweichungen kommt, kann es zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens kommen. Im Falle einer Steuerhinterziehung stehen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen bevor.

Optionen für Betroffene

Vermieter, die ihre Einkünfte nicht dem Finanzamt gemeldet haben, sollten über eine strafbefreiende steuerliche Selbstanzeige nachdenken. Hier gilt es zu beachten, dass dies nur möglich ist, solange das Finanzamt keine Kenntnis über den Sachverhalt erlangt hat. Betroffene Vermieter sollten deswegen schnell handeln.