Anschaffung und Gestellung von Schutzmasken

Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stellt sich die Frage, wie die Anschaffung von Schutzmasken durch den Arbeitnehmer bzw. deren Gestellung durch den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln sind. Hierbei gilt Folgendes:

- Schafft der Arbeitnehmer die Schutzmasken selbst an, handelt es sich wegen der privaten Mitbenutzung (z.B. bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, beim Einkaufen in Banken und Sparkassen) um typischerweise gemischt veranlasste Aufwendungen. Diese können mangels geeigneter Aufteilungsmaßstäbe nicht als Werbungskosten bei den Lohneinkünften abgezogen werden. Da eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt, kommt auch kein Sonderausgabenabzug in Betracht.

- Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schutzmasken ausschließlich für den beruflichen Gebrauch zur Verfügung, handelt es sich um einen Vorteil im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt insoweit beim Arbeitnehmer nicht vor.