Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens

Seit 2009 unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Abgeltungsteuer. Das ist genau genommen keine eigene Steuerart, vielmehr bedeutet diese umgangssprachliche Formulierung, dass die persönliche Einkommensteuer von Kapitalerträgen (z.B. Dividenden) durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuern durch die Kapitalgesellschaft „abgegolten“ ist.

Da ist aber nicht immer vorteilhaft: So ist der Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer nicht möglich. GmbH-Gesellschafter stellen daher oft ein Antrag auf Versteuerung der Dividenden in ihrer persönlichen Einkommensteuerklärung. Dadurch können sie Finanzierungskosten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung haben, steuerlich geltend machen. Da Ausschüttungen in der persönlichen Steuererklärung zu 40% steuerfrei sind, ist dieses „Teileinkünfteverfahren“ oft nicht wesentlich schlechter als die Abgeltungsteuer.

Allerdings bestimmt das Gesetz, dass dieser Antrag zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden muss. Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Frage erörtert, ob der Antrag nachträglich noch gestellt werden kann, wenn eine Prüfung der Gesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt. Die Richter haben das verneint. Sie verwiesen dabei auf das Gesetz und auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag auch „vorsorglich“ zu stellen, ohne bereits wissentlich Dividenden oder vGA erhalten zu haben.

Hinweis: Wir prüfen gerne für Sie, ob ein solcher vorsorglicher Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens sinnvoll ist.