Ausgaben für Gartenfeste sind zur Hälfte absetzbar

Unternehmer können ihren steuerlichen Gewinn durch betrieblich veranlasste Ausgaben mindern. Allerdings gibt es Ausnahmen von diesem Grundsatz: Beispielsweise dürfen Kosten, die mit Jagd, Fischerei, Segel- und Motoryachten zusammenhängen, keine Gewinnminderung herbeiführen. Auch Anwendungen für „ähnliche Zwecke“ und damit verbundene Bewirtungen fallen unter dieses Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen.

Ob Kosten für eine Gartenparty einer Anwaltskanzlei unter dieses Abzugsverbot falle oder zumindest anteilig als betrieblich veranlasste Aufwendungen absetzbar sind, hat nun (erneut) den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Im Streitfall hatte der Sozius einer Kanzle über mehrere Jahre Partys in seinem Privatgarten für bis zu 358 Geschäftsfreunde und (potentielle) Mandanten ausgerichtet. Zu diesen sogenannten Herrenabenden waren ausschließlich Männer eingeladen worden. Die Kosten von jeweils 20.500 € bis 22.800 € pro Feier machte die Sozietät später als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzgericht (FG) stufte die Kosten als nichtabziehbaren Repräsentationsaufwand ein. Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und forderte eine eingehende Prüfung der Umstände der Feiern. Daraufhin musste das FG in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob das Unterhaltungsprogramm der Feiern die Grenzen des Üblichen überschritten hatte. Maßgeblich ist hierbei, ob entweder der Ort oder der Rahmen der Veranstaltung außergewöhnlich war oder ein qualitativ besonders hochwertiges Unterhaltungsprogramm geboten wurde.

Nach erneuter Prüfung kam da FG zu dem Ergebnis, dass die Feiern sich noch im Rahmen des Üblichen bewegt hatten. Die Kosten lagen bei 58 € bis 63 € pro Kopf, das Catering wies „keine kulinarischen Besonderheiten“ auf und auch das Musikprogramm war nicht von „kulturellen Spitzenleistungen“ geprägt. Im Schätzwegen hatte das FG daraufhin 50% der Feierkosten als Betriebsausgaben anerkannt. Das Finanzamt wollte diese Schätzung und den anteiligen Betriebsausgabenabzug aber nicht akzeptieren und die erneute Revision beim BFH erwirken, ist damit jedoch gescheitert. Ein beruflich veranlasster Kostenanteil könne durchaus geschätzt werden, wenn nach Ausschöpfung der Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran bestünden, dass ein abgrenzbarer teil der Aufwendungen beruflich veranlasst sei, die Quantifizierung dieses Teils aber Schwierigkeiten bereite.