Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 möglich

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung verzichten. Diese Erleichterung richtet sich an Betriebe, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet.

Hinweis: Die Regelung gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung. Gerne stellen wir bis zum 31.3.2021 für Sie einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021.