Berücksichtigung von Kindern im Lohnsteuerabzugsverfahren

Aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes zum 01.01.2023 erhöht sich auch der Kinderfreibetrag. Auf den Lohnsteuerabzug haben Kinder grundsätzlich keine Auswirkung. Die Berücksichtigung von Kindern erfolgt im laufenden Kalenderjahr bei Arbeitnehmern über das Kindergeld. Lediglich für die Ermittlung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer werden Kinderfreibeträge berücksichtigt.

Mit der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob ein Ansatz der Freibeträge für Kinder oder das Kindergeld günstiger ist für den Steuerpflichtigen. Der Kinderfreibetrag wird ab dem Monat der Geburt und bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes entfallen, zum Abruf bereitgestellt.

Ein Kind, das zu Beginn des aktuellen Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nur auf Antrag beim zuständigen Finanzamt steuerlich berücksichtigt, solange es das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet

- sich in einer Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befindet

- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann

- einen Freiwilligendienst leistet

- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.