Betriebliche Gesundheitsförderung und Präventionsleistungen

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuerfrei, soweit sie 600 € nicht übersteigen. Die Finanzverwaltung hat eine Umsetzungshilfe zur praktischen Anwendung des durch Verweise auf das Sozialgesetzbuch (SGB) V „sperrigen“ Rechts herausgegeben. Danach gilt Folgendes:

 

 

Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention werden grundsätzlich in Form von Präventionskursen erbracht und sollten den Einzelnen motivieren und befähigen, Möglichkeiten einer gesunden, Störungen und Erkrankungen vorbeugen Lebensführung auszuschöpfen. Die Zertifizierung von Leistungen zur Individuellen verhaltensbezogenen Prävention, soweit sie von der Krankenkasse gefördert oder erbracht werden, erfolgen durch eine Krankenkasse oder in ihrem Namen durch einen mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Dritten. Die Kurse können auch in die betriebliche Gesundheitsförderung integriert werden.

Die meisten Krankenkassen lassen ihre Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention im Rahmen einer Kooperationsgemeinschaft über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“ prüfen und zertifizieren. Die zertifizierten Präventionskurse der Krankenkasse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden vom Arbeitgeber bezuschusst. Dieser Zuschuss ist bis 600 € pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei.

Auch nicht zertifizierte Leistungen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention können in Ausnahmen steuerfrei sein. Voraussetzung hierfür ist, dass

  • Die Leistung Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind, der nach § 20b SGB V bezuschusst wird, oder
  • Die nicht zertifizierten Präventionskurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtet den Anforderungen des § 20 SGB V genügen und im Auftrag eines Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte durchgeführt sowie vom Anbieter nicht mit demselben Konzept auch für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden.

 

Zudem gilt die Steuerbefreiung für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wenn sie Bestandteil eines betrieblichen Gesundheitsförderungsprozesses sind und im Handlungsfeld „gesundheitsförderlich Arbeits- und Lebensstil“ erbracht werden müsse die Leistungen:

  • im Rahmen eines strukturierten innerbetrieblichen Prozesses (z.B. gesteuert durch ein internes betriebliches Gremium)
  • mit Analyse des Bedarfs (z.B. durch Befragung der Mitarbeiter, Analyse des Krankenstands, partizipative Methoden wie Gesundheitszirkel oder Zukunftswerkstätten) und
  • unter Einbindung der Beschäftigten bzw. ihrer Vertretung sowie der für Sicherheit und Gesundheit verantwortlichen Fachkräfte im Betrieb (z.B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte).