Bundesarbeitsgericht und EuGH: „Urlaub verjährt nicht!“

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20.12.2022 entschieden, dass alter Resturlaub nicht automatisch den allgemeinen Verjährungsregeln unterliegt. Dieses Urteil kann dazu führen, dass alte Urlaubsansprüche für immer bestehen. Um dem entgegenzuwirken, sollten Sie Ihre Prozesse dahingehend überprüfen.

 

Im Folgenden sind alle für Sie wichtigen Punkte kurz und knapp zusammengefasst.

 

Die Fakten und Erkenntnisse aus dem Urteil:

  1. Alte Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer verjähren nicht automatisch nach 3 Jahren.
  2. Die allgemeine Verjährung ist nur möglich, wenn der Mitarbeiter auf seinen noch ausstehenden Resturlaub aufmerksam gemacht wird und ihm die Möglichkeit gegeben wird, diesen zu nehmen.
  3. Ein Arbeitgeber muss ohne diesen Hinweise den Urlaub auch nach langer Zeit noch gewähren. Scheidet der Arbeitnehmer aus, muss der Arbeitgeber den noch offenen Urlaub vergüten. Im Fall des BAG waren es 101 Tage.

 

Das sollten Sie für die Zukunft überprüfen, um vom Verfall und der Verjährung der Urlaubsansprüche zu profitieren:

  1. Stellen Sie sicher, dass jeder Mitarbeiter rechtzeitig, vollständig und persönlich über seine konkreten (noch offenen) Urlaubsansprüche aufgeklärt wird. Außerdem muss die Möglichkeit bestehen, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen.
  2. Für das Weiterbestehen des Urlaubsanspruchs muss zwischen dem aktuellen Jahresurlaub und dem Resturlaub aus vergangenen Jahren unterscheiden werden. Der aktuelle Jahresurlaub verfällt bei richtigem Hinweis spätestens zum 31.3. des Folgejahres, sofern keine anderweitigen Regelungen in Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen getroffen sind. Alte Urlaubsansprüche verjähren bei richtigem Hinweis mit einer Frist von 3 Jahren. Die Frist beginnt jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem aufgeklärt wird.
  3. Stellen Sie sicher, dass der Hinweis über die offenen Urlaubstage eine rechtliche Aufklärung über die unterschiedlichen Verfallsdaten enthält.