Senkung Mehrwertsteuersatz in Restaurants und Gaststätten

Speisen, die vor Ort verzehrt werden unterlagen bis zum 30. Juni 2020 dem regulären Steuersatz von 19 %. Da Gastronomiebetriebe besonders stark von der Pandemie betroffen sind, wurde der Mehrwertsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten bereits ab dem 1. Juni 2020 von 19 auf 7 % abgesenkt. Diese Regelung wurde inzwischen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Die Minderung des Steuersatzes ist jedoch nur auf Speisen anwendbar. Die Abgabe von Getränken unterliegt weiterhin dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.

Bei Speisen, die der Gast abholt und nicht zum Verzehr vor Ort bestimmt sind, ergeben sich keine Änderungen. Diese unterliegen unverändert dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Hinweis: 

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz temporär der ermäßigte Steuersatz auf 5 % und der Regelsteuersatz auf 16 % gesenkt. Neben der Gastronomie konnten auch alle anderen Unternehmer und Endverbraucher von der zeitlich befristeten Mehrwertsteuersenkung profitieren. Ab 1. Januar 2021 gelten wieder die bisherigen Steuersätze von 7 und 19 %.