Steuererleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie

Zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen zu unterstützen wurden die in 2020 beschlossenen Steuererleichterungen vom Bundesministerium für Finanzen in das Jahr 2021 verlängert. Bei den beschlossenen Maßnahmen handelt es sich allerdings nur um eine zeitliche Aufschiebung und nicht um einen Erlass. Hierdurch kann die Erhaltung der Liquidität bei kurzfristigen Engpässen gesichert werden. Voraussetzung ist immer, dass die Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Diese Betroffenheit ist gegenüber der Finanzverwaltung nachzuweisen, allerdings nicht klar definiert. Zu empfehlen ist daher, dass ausführlich geschildert wird, inwiefern das Unternehmen gesundheitlich und wirtschaftlich betroffen ist. 

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Unternehmer, die zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind, müssen diese bis zum 10. des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Monat an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist hierfür die Leistung einer Sondervorauszahlung nötig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Die Antragsfrist hierfür endete bereits am 31.03.2021.

Herabsetzung der Steuervorauszahlungen

Die Einkünfte vieler Unternehmen werden aufgrund der Corona-Pandemie deutlich geringer sein als in den Vorjahren. 

Mit Antrag kann beim zuständigen Finanzamt die Herabsetzung der bisher festgesetzten Vorauszahlungen erfolgen. Dies gilt für Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für den Messbetrag für Zwecke der Gewerbesteuervorauszahlungen.

Zinslose Steuerstundung

Für von der Coronavirus-Pandemie wirtschaftlich besonders betroffene Steuerpflichtige besteht die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuern bis zum 30. September 2021. Voraussetzung ist eine ausreichende Darlegung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Stundung erfolgt nur auf Antrag bis zum 30.6.2021. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, welche bis zum 30.6.2021 fällig sind. 

Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, können nicht gestundet werden. Für diese besteht allerdings die Möglichkeit, einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub bei dem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht.

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzämter verzichten bis zum 30.9.2021 auf Vollstreckungsmaßnahmen für bis zum 30.6.2021 fällige Steuern, sofern der Steuerschuldner von der Pandemie „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. In diesen Fällen wird auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen bis 30.9.2021 verzichtet.

Verlängerung Abgabefrist Steuererklärungen

Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2019 verpflichtet sind profitieren aufgrund der Corona-Pandemie von einer verlängerten Abgabefrist bis 31. August 2021. Allerdings gilt die Frist nur für Personen, die sich steuerlich von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater betreuen lassen. 

Für all jene, die ihre Steuererklärung eigenständig erstellen, lief die Abgabefrist bereits am 31. Juli 2020 ab.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrages

Grundsätzlich können Verlust, soweit sie nicht mit positiven Einkünften des Entstehungsjahres verrechnet werden können, in das vergangene Jahr rückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen werden. 

Bisher durfte der steuerliche Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung von Ehegatten von 2 Mio. € vorgenommen werden. Diese Beträge wurden mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € erhöht.

Des Weiteren ermöglicht eine pauschalisierte Verlustrechnung, dass mit der Steuererklärung 2019 bereits ein Teil des Verlusts aus dem Jahr 2020 finanzwirksam nutzbar ist. 

Die neue Vorschrift § 111 Abs. 1 S. 1 EStG ermöglicht auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal einen Betrag i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abzuziehen. Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind hierbei jedoch nicht miteinzubeziehen. Voraussetzung für die Anwendung des § 111 Abs. 1 S. 1 EStG ist, dass vorab die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden.

Dieser sogenannte vorläufige Verlustrücktrag für 2020 wird allerdings mit der Veranlagung für 2020 wieder korrigiert. Unabhängig von dem tatsächlichen Verlustrücktrag aus 2020 wird der pauschale Verlustrücktrag der Veranlagung 2019 wieder Rückgängig gemacht. In einen nächsten Schritt wird der tatsächliche Verlustrücktrag berücksichtigt, soweit nicht darauf verzichtet wurde.

Information und Formulare des Bayerischen Landesamt für Steuern:

Mehr dazu unter finanzamt.bayern.de