Thema des Monats - Darf die Corona-Prämie nur an einzelne Arbeitnehmer bezahlt werden?

Arbeitgeber können an ihre Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 eine Corona-Prämie in Höhe von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

Aber darf der Arbeitgeber diese Prämie nur an einzelne Arbeitnehmer auszahlen?

Für die Auszahlung der Prämie gilt der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichtheitsbehandlungsgrundsatz. Arbeitgeber, die die Corona-Prämie nicht an alle Arbeitnehmer zahlen oder in unterschiedlicher Höhe leisten wollen, müssen anhand objektiver Kriterien differenzieren. Differnenzierungskriterien können z.B. erhöhtes Arbeitsaufkommen innerhalb einer Abteilung sein, der Familienstand oder die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern mit Kindern und kinderlosen Arbeitnehmer.

Vorsicht ist geboten, wenn die Corona-Prämie nur an Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlt werden soll. Zulässig ist allerdings, die Corona-Prämie anteilsmäßig im Verhältnis der wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.

Da die Corona-Prämie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt, kann sie auch an geringfügige Beschäftigte ausbezahlt werden.