Darf ein Arzt das Haus eines Patienten kaufen?

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis eine unerlaubte Zuwendung vorliegt, wenn der Arzt von einer Patientin ein Haus kauft.

Ein Berliner Arzt behandelt seit 16 Jahren eine Patientin, die ein stark renovierungsbedürftiges Haus in Berlin besaß. 2017 zog diese Patientin in ein Pflegeheim, ein Jahr später bot sie das Haus zum Preis von 25.000 € über einen Bevollmächtigten zum Verkauf an. Es meldeten sich der Arzt und ein Nachbar. Die Patientin verkaufte das Haus an den Arzt.

Auch als der Nachbar ihr einen höheren Kaufpreis bot, blieb die Patientin bei dieser Entscheidung. Der unterlegene Nachbar beschwerte sich daraufhin bei der Ärztekammer darüber, dass der Arzt das Haus seiner Patientin erworben hatte.

Die Ärztekammer leitete ein Berufs-gerichtliches Verfahren ein, warf dem Arzt vor, er habe nur durch seine Vertrauensstellung zu der Patientin den Zuschlag erhalten, und verlangte von dem Arzt schließlich eine Geldbuße.

Dagegen wehrte sich der Arzt vor dem Berufsgericht des VG – mit Erfolg. Zwar sei es Ärzten nach der Berufsordnung nicht gestattet, im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung von Patienten mehr als geringfügige Geschenke oder andere Vorteile für sich zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung sei aber schon kein berufsrechtlich relevanter Vorteil erkennbar, wenn ein Arzt einen Gegenstand von einer Patientin erwerbt und letztlich den von der Patientin geforderten Kaufpreis zahle. Das Gebot des Nachbarn habe wiederum nicht dem marktüblichen Preis entsprochen, weil er ein besonders Interesse am Erwerb des Grundstücks für seinen Mutter gehabt habe.

Verboten wäre es hingegen, wenn der Arzt von einem Patienten ein Haus zu einem günstigen Preis kaufen würde und dem Patienten dann eine wertvolle Behandlung zukommen ließe (z. B. eine bestimmte Impfung, obgleich der Patienten nicht „an der Reihe“ ist). Denn dann würde daraus der Eindruck entstehen, der Arzt habe den Patienten wegen dieser Zuwendung behandelt.