Das Werkstudentenprivileg im Überblick
04.06.2025
Wer als Arbeitgeber Studierende einstellen möchte, sollte prüfen, ob sich eine Anstellung als Werkstudent lohnt – oft ist sie die bessere Alternative zum Minijob. Im Gegensatz zum Minijob ist der Werkstudentenjob nicht an eine Gehaltsobergrenze gebunden, und eine Wochenarbeitszeit von bis zu 20 Stunden ist während der Vorlesungszeit grundsätzlich erlaubt. Damit Sie vom Privileg profitieren können, sind jedoch einige Voraussetzungen zu beachten.
Das Werkstudentenprivileg bedeutet, dass der oder die Studierende nur rentenversicherungspflichtig ist. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung entfallen – das senkt die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber und erhöht das Nettoeinkommen der Studierenden.
Voraussetzung ist, dass die Beschäftigten ordentlich immatrikulierte Vollzeitstudierende sind. Berufsbegleitende oder duale Studiengänge sind davon ausgenommen. Zudem muss das Studium im Vordergrund stehen. Das wird angenommen, wenn während der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird. In der vorlesungsfreien Zeit sind auch bis zu 40 Stunden möglich.
Wichtig: Das Privileg endet grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem der oder die Studierende erstmals die Gesamtnote vom Prüfungsamt erfährt – nicht erst mit der Exmatrikulation. Schließt der Student das Studium nicht ab, endet das Privileg mit der Exmatrikulation oder sobald das Studium nicht mehr als Haupttätigkeit gilt.
Werkstudenten müssen zudem selbst krankenversichert sein – meist über die studentische Krankenversicherung. Bei gesetzlich familienversicherten Studierenden unter 25 Jahren gilt der Versicherungsschutz nur, wenn das Einkommen unterhalb der Minijob-Grenze von aktuell 556 Euro im Monat bleibt.
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