Der Minijob am Jahresende - 6240 € als heilige Grenze unter dem Christbaum

07.12.2023

Der erste Advent 2023 ist bereits Geschichte und wir gehen mit großen Schritten auf Weihnachten zu. Die Krankheitswelle kommt, Weihnachtsgelder werden ausgezahlt, die Dienstpläne für die Feiertage erstellt und Urlaubsanträge bearbeitet.

Doch wie geht man in dieser Zeit mit Minijobbern um? Dürfen Weihnachtsgelder ausgezahlt werden, wann müssen Minijobber arbeiten und wie ist es eigentlich mit Urlaub und dürfen Minijobber Krankheitsvertretungen übernehmen?

Auf diese Fragen möchten wir zum Jahresende überblicksartig eingehen.

 

Mögliche Krankheitsvertretungen:

Im Falle einer unvorhergesehenen Krankheitsvertretung darf ein Minijobber bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines „Zeitjahres“ die Verdienstgrenze überschreiten. Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.040,00 Euro - betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 6.240,00 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 7.280,00 € möglich. Der Grund der Überschreitung der Minijobgrenzen muss in den Lohnunterlagen dokumentiert werden. Eine Kopie des Krankenscheins des erkrankten Mitarbeiters, den der Minijobber vertritt, gilt als Nachweis.

 

Das „Zeitjahr“ als feste Berechnungsgröße beim Minijob:

Für die Berechnung der maximalen Verdienstgrenze beim Minijob ist das „Zeitjahr“ von größter Bedeutung. Ein „Zeitjahr“ läuft rückwärts. Dabei werden vom Ende des Monats, in dem die Mehrarbeit anfällt, rückwärts laufend die letzten zwölf Monate betrachtet. Wird ein Mitarbeiter im Juni 2023 eingestellt, so gilt die grundsätzliche Verdienstgrenze somit nicht von Jini bis Dezember, sondern von Juni 2023 bis Juni 2024.

 

Der Minijob und Weihnachtsgeld:

Arbeitskräfte sind in jeder Branche knapp. Da liegt es nahe, dass ein Arbeitgeber auch finanzielle Anreize schafft, um seine Arbeitnehmer zu halten. Bei Minijobs ist dies aufgrund dieser Grenze nicht so einfach möglich. Weihnachtsgelder gehören als „Sonderzahlungen“ in den meisten Fällen zum Verdienst eines Arbeitnehmers. Damit ist das Weihnachtsgeld auf die 6.240 € anzurechnen.

Damit gilt eine einfache Rechnung: Wer bereits 520 € monatlich verdient, kann kein Weihnachtsgeld mehr ausbezahlt bekommen, ohne nicht sein Sozialversicherungsfreiheit zu verlieren. Wer unter 520 € verdient, kann den Betrag als Weihnachtsgeld erhalten, der bei Zusammenrechnung aller Monatsgehälter noch zur Jahresgrenze von 6.240 € bleibt. Dabei ist zu beachten, dass dabei der monatliche „Lohn“ 1.040 € nicht überschreiten darf.

Wird diese Grenze nicht beachtet, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig und es droht die Strafbarkeit des Sozialversicherungsbetrugs. Außerdem sollte versucht werden, alle Minijobber möglichst gleich zu behandeln, da sonst Probleme mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz auftreten können.

 

Überstundenauszahlung im Minijob:

Eine beliebte Methode dem Minijobber die Weihnachtszeit dennoch zu versüßen ist, die über das Jahr angesammelten Überstunden am Jahresende einmal gebündelt auszubezahlen. Auch hier gelten aber grundsätzlich die gerade genannten Grenzen. Speziell hier ist allerdings darauf zu achten, dass der Mehrverdienst unvorhersehbar entstanden ist. Arbeit der Minijobber also jeden Monat grundsätzlich 2 Überstunden, kann in der Auszahlung nicht von der 7.280 € grenze profitiert werden. Wurden alle Überstunden in nur einem Monat geleistet und war eine Arbeitsspitze dafür verantwortlich kann die höhere Verdienstgrenze greifen.

Auf Grund des hohen Risikos eines Sozialversicherungsbetrugs ist hier immer Vorsicht geboten und bei Unsicherheit sollte unbedingt ein Experte eingeschalten werden.

 

Arbeit über die Feiertage:

In den meisten Branchen ruht die Arbeit über die Feiertage. Für alle Arbeitnehmer und damit auch für den Minijob gilt: Fallen vertraglich festgelegte Arbeitstage auf einen Feiertag, sind diese – wie ein normaler Arbeitstag – zu vergüten. Ist zum Beispiel im Arbeitsvertrag des Minijobbers geregelt, dass grundsätzlich Montag und Mittwoch gearbeitet wird, so ist die zu leistende Arbeitszeit am Montag, den 25.12.2023, trotz Feiertag ganz normal zu vergüten. Dieser Grundsatz kann grundsätzlich auch nicht damit umgangen werden, dass der Arbeitstag kurzfristig auf einen anderen Tag verschoben wird.

Sollte vertraglich auch eine Arbeitszeit an Feiertagen vereinbart sein, kann diese aber im Zuge der normalen Arbeitszeit auch durchgesetzt werden.

 

Urlaub im Minijob:

Leider wird immer wieder vergessen, dass auch Minijobber einen Anspruch auf gesetzlichen Urlaub haben. Dieser berechnet sich anteilig zu den zu arbeitenden Tagen und muss dem Minijobber mindestens 4 Wochen Jahresurlaub gewähren. Die Urlaubsgewährung läuft dabei nicht unterschiedlich zu anderen Arbeitnehmern.

Sollte der Minijobber keinen Urlaub während des Jahres genommen haben, sollte dieser auf jeden Fall darauf aufmerksam gemacht werden. Sonst können sich Urlaubstage anstauen und am Ende der Beschäftigung hohe Nachzahlungen fällig werden. Zur genauen Art und weise wir auf den Resturlaub aufmerksam gemacht werden muss, verweisen wir auf den Newsletter vom Februar 2023: „Urlaub verjährt nicht“.

 

Mögliche Zugeständnisse:

Wer seinem Minijobber dennoch etwas Gutes tun möchte, kann z. B. folgende Möglichkeiten ins Auge fassen:

  • Die Einladung zur Weihnachtsfeier
  • Ein Sachgeschenk (auch Gutscheine) im Wert von bis zu 50 €. Diese sind grundsätzlich lohnsteuerfrei und damit auch nicht sozialversicherungspflichtig.
  • Bei Studenten: Großzügige Urlaubsmöglichkeiten für Reisen in die Heimat

 

So schön der Minijob auch ist, so tückisch ist manchmal der Umgang damit. Solange regelmäßig gearbeitet wird und die 6240 €-Grenze eingehalten wird, ist der Umgang mit dem Minijob meistens einfach.

Sollten Sie jedoch Fragen oder Probleme mit Ihrer Abrechnung haben, kontaktieren Sie uns gern.

Ansonsten bleibt uns an dieser Stelle nun, Ihnen ein schönes und erholsames Weihnachtsfest zu wünschen.