Details zum Steuerbonus für energische Baumaßnahmen geregelt

Seit dem 01.01.2020 fördert der Staat energische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus.

Voraussetzung ist, dass das Objekt ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt und nicht nur vermietet wird. Dabei reicht es aus, wenn die Wohnung erst im Zusammenhang mit der energetischen Maßnahme nutzbar gemacht wird. Ein Leerstand vor Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist unschädlich, sofern die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beabsichtigt ist. Eine Wohnung wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn die Wohnung allein, mit Familienangehörigen oder gemeinsam mit Dritten bewohnt wird. Das Gleiche gilt für Wohnungen, die unentgeltlich einem einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kind überlassen werden.

Pro Objekt kann eine Steuerermäßigung von maximal 40.000 € beansprucht werden, die zeitlich wie folgt gestaffelt ist:

image

Der Steuerbonus gilt für Bauarbeiter, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Voraussetzung ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahmen älter als zehn Jahre war. Abziehbar sind nicht nur die Lohn-, sondern auch die Materialkosten. Von dem neuen Bonus sind folgende Baumaßnahmen erfasst:

- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken

- Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen

- Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage

- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

- Optiemierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmer unter Beachtung energetischer Mindestanforderungen ausgeführt werden. Über die Arbeiten muss eine Rechnung in deutscher Sprache ausgestellt worden sein, aus der die förderfähigen Maßnahmen, die Arbeitsleistung und die Adresse des begünstigten Objekts ersichtlich sind. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (keine Barzahlung). Die Auftraggeber, der den Steuerbonus in seiner Einkommensteuererklärung beantragen möchte, muss dem Finanzamt zudem eine Bescheinigung des Fachunternehmens über die Baumaßnahmen vorlegen, die nach amtlich vorgeschriebenen Muster erstellt ist.

Das Bundesfinanzministerium hat zahlreiche Anwendungsfragen zum Steuerbonus beantwortet, zum Beispiel zur Anspruchsberechtigung, zu den Nutzungsvoraussetzungen, zur Höchstbetragsbeschränkung sowie zu den förderfähigen Aufwendungen und Maßnahmen.

Hinweis: Wer energetische Baumaßnahmen plant, sollte frühzeitig seinen steuerlichen Berater einbinden, um die steuerliche Förderung später optimal ausschöpfen zu können.