E-Mobilität – Neuregelung der Erstattung privater Stromkosten ab 1. Januar 2026
08.06.2026
Seit dem 1. Januar 2026 ist eine Änderung beim Ladestrom für den Elektro-Firmenwagen zu beachten. Lädt der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Hause, konnten Arbeitgeber bis zum Jahresende 2025 eine Ladestrompauschale zwischen 15,00 € und 70,00 € erstatten. Die Höhe der Erstattung richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und ob für das Fahrzeug eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand.
Dies ist ab 2026 nicht mehr möglich. Der Auslagenersatz orientiert sich ab dem Jahr 2026 am tatsächlich nachgewiesenen Ladestrom.
Der Stromverbrauch des Elektro-Firmenwagens muss somit im ersten Schritt über eine Wallbox oder Steckdose mit separatem Zähler erfasst werden.
Im Anschluss gibt es zwei Möglichkeiten, den steuerfreien Auslagensatz zu berechnen:
Grundlage hier ist der individuelle Stromtarif des Arbeitnehmers, einschließlich eines anteiligen Grundpreises
Den Strompreis muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachweisen, z.B. anhand des Stromvertrages. Nutzt der Arbeitnehmer einen dynamischen Strompreis darf der monatlich ermittelte Durchschnittspreis/kWh erstattet werden.
Es kann ein Durchschnittspreis pro Kilowattstunden genutzt werden. Diesen Durchschnittspreis veröffentlicht das Statistische Bundesamt. Maßgeblich ist der Gesamtstrompreis des ersten Halbjahres des Vorjahres für Haushalte mit einem Jahresverbrauch zwischen 5.000 und unter 15.000 Kilowattstunden. Dieser beträgt beispielsweise für das Jahr 2026 0,34 €/Kilowattstunde.
Dieses Wahlrecht muss für das ganze Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.