Einjähriges Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei bleiben

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms ermöglicht, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 € zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 € bzw. 20 €. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss – unter die 44,-€–Freigrenze für Sachbezüge fielen.

Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, quasi in einer Summe zugeflossen. Deshalb sei die 44.€-Freigrenze überschritten. Es versteuerte die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer mit einem Pauschalsteuersatz von 30%. Wie schon die Vorinstanz hat auch der BFH diese Vorgehensweise abgelehnt.

Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist. Der Arbeitgeber habe seine vertraglichen Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbildung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleistete Eigenanteile sei daher die 44-€Freigrenze eingehalten worden, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Der BFH muss sich aber immer wieder mit der Frage befassen, ob die Kosten privat „tragbarer“ Kleidung in Einzelfällen doch als Werbungskosten abgezogen werden können. So hat er zum Beispiel geurteilt, dass die Kosten eines Oberkellners für einen hochwertigen Smoking ausnahmsweise als Werbungskosten abziehbar sein können. Im Urteilsfall war der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet, bei seiner Arbeit einen Smoking zu tragen. Auch die Kosten für den schwarzen Anzug eines Geistlichen und eines Bestatters hat der BFH steuerlich anerkannt.

Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge wird ab dem 01.01.2022 von 44 € auf 50 € erhöht. Diese Erhöhung geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück.