Eltern können ihre Unterhaltsleistungen für Kinder über 25 absetzen

21.05.2025

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag. Zudem entfällt die Familienversicherung des Kindes, es muss sich als selbst versichern. Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche  Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt jetzt bis zu einer Höhe von 12.016 € an (für das Jahr 2024 waren es maximal 11.784 €). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, sodass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.

Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können die Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend machen. Sie erhöhen den Höchstbetrag.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenesVermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt). Ab 01.01.2025 erkennt das Finanzamt Unterhaltszahlungen zudem nur noch an, wenn diese von einem Bankkonto überwiesen werden. Barzahlungen sind demnach nicht mehr abzugsfähig.

Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistung. Wenn das Kind die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten seine relevanten Einkünfte. Dadurch fällt die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags geringer aus.

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt seiner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 12.096 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, müssen daher dokumentiert werden.