Energiepreispauschale

Zur Abmilderung der Belastungen aufgrund der gestiegenen Energiepreise wurde eine Energiepreispauschale beschlossen. Die Pauschale beträgt einmalig für jede anspruchsberechtigte Person 300,00 € und wird für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt. Die Pauschale ist steuerpflichtig aber sozialversicherungsfrei.

Anspruch auf die Energiepreispauschale haben zunächst alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, wobei nur die aktive Beschäftigung begünstigt ist (Vollzeit, Teilzeit, Aushilfen und ev. Auch pauschal versteuerte Minijobber). Die Energiepreispauschale steht somit Personen nicht zu, die beschränkt steuerpflichtig sind.

Es besteht ein Unterschied zwischen dem Anspruch und der Auszahlung der Energiepreispauschale. Anspruchsberechtigt ist, wer im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus einer der begünstigten Einkunftsarten bezieht. Auch ein Arbeitnehmer, der beispielsweise erstmalig im Dezember Einkünfte aus einer angestellten Beschäftigung erhält, hat Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Die Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgt allerdings nur an die Arbeitnehmer, die am 01.09.2022

- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen

- in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind und

- der Arbeitgeber monatlich, vierteljährlich oder eine jährliche Lohnsteueranmeldung abgibt.

Wird ein Arbeitnehmer erst nach dem 01.09.2022 eingestellt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine Energiepreispauschale auszuzahlen. Der Arbeitnehmer kann sich die Pauschale dann über seine Einkommensteuer-Erklärung für 2022 holen.

Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6 fallen ebenso nicht unter den begünstigten Personenkreis.

Auch pauschal versteuerte Minijobber können die Energiepreispauschale erhalten. Sie müssen ihren Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Arbeitsverhältnis handelt.

Beschäftigt der Arbeitgeber jedoch nur pauschal besteuerte Minijobber, gibt dieser keine Lohnsteueranmeldung ab. Der Arbeitgeber kann deshalb auch keine Energiepreispauschale an seine Minijobber auszahlen. Der Minijobber kann sich die Pauschale über seine Einkommensteuer-Erklärung für 2022 holen.

Der Arbeitgeber wird durch die Auszahlung der Energiepreispauschale finanziell nicht zusätzlich belastet. Die Lohnsteuer-Anmeldung wird um den Gesamtbetrag der Energiepreispauschale gekürzt. Übersteigt die Energiepreispauschale die Summe der Lohnsteuer, erhält der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag erstattet.