Ergebnisabführungsverträge sollten geprüft werden
Ein Ergebnisabführungsvertrag bringt zahlreiche Vorteile im Hinblick auf Körperschaft und Gewerbesteuer mit sich: So ermöglicht nur sie die Verrechnung von Verlusten einer Tochtergesellschaft mit Gewinnen einer Muttergesellschaft.
Zudem gibt es keine 5%ige Versteuerung bei Gewinnabführung. Diese Vorteile gewährt das Finanzamt nur, wenn der für die Installation einer Organschaft erforderliche Gewinnabführungsvertrag bestimmte formelle Anforderungen erfüllt. Dazu zählt auch eine Verlustübernahmeverpflichtung seitens des Organträgers, die sich aus dem Aktiengesetz (AktG). Wenn eine GmbH Organgesellschaft ist, fordert das Körperschaftsteuer gesetzt, dass auf diese Regelung im AktG verwiesen wird, da die Regelung gerade nicht originärer für GmbHs gilt.
Die Formulierung dieses Verweises sorgte in den vergangenen 15 Jahren für zahlreiche Urteile, Verwaltungsanweisungen und Gesetzesänderungen. Hintergrund war die Tatsache, dass die Verlustübernahmeregelung in Paragraph 302 AktG um einen kleinen Absatz ergänzt wurde. Zahlreiche Gewinnabführungsverträge enthielten jedoch keinen Verweis auf diesen Absatz.
Der Gesetzgeber regelte daher 2013, dass alle neu abgeschlossenen Verträge einen dynamischen Verweis auf das Aktiengesetz enthalten müssen. Altverträge sein nicht anzupassen. Der Bundesfinanzhof hielt eine Änderung der Verträge in einem Urteil von 2017 unter Umständen aber dennoch für erforderlich. Nun hat sich das Bundesfinanzministerium diesem Urteil angeschlossen. Für eventuell erforderliche Anpassungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2019.
Hinweis: Ob ein bestehender Gewinnabführungsvertrag anzupassen ist, prüfen wir gerne für Sie. Die Zeit drängt, denn nach der Übergangsfrist bis zum 31.12 2019 ist keine Vertragsänderung mehr möglich!