Fahrtenbuchmethode darf bei Kostenschätzung nicht angewendet werden

26.05.2023

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Firmenwagen auch zur  privaten Nutzung, führt dies zu einem steuerpflichtigen Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers. Der Nutzungswert ist grundsätzlich nach der 1-%-Regelung zu ermitteln. Alternativ kann er mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kfz-Kosten angesetzt werden. Das ist aber nur möglich, wenn

  • die durch das Fahrzeug „insgesamt entstehenden Aufwendungen“ durch Belege und
  • das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

 

nachgewiesen werden. Damit reicht allein die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kfz-Kosten angesetzt wird und die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Eine Schätzung belegmäßig nicht erfasster Kosten des Firmenwagens schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus.

 

Das wurde Arbeitnehmern in einem jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall zum Verhängnis. Die Fahrzeuge waren an einer betriebseigenen Tankstelle betankt worden, die weder über eine Anzeige der Abgabemenge noch des Abgabepreises verfügte. Der BFH hat eine Schätzung der Treibstoffkosten nach dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauch im innerstädtischen Verkehr und anhand des durchschnittlichen Litereinkaufspreises des Kraftstoffs abgelehnt. Er hat den Wert der Privatnutzung stattdessen nach der im Streitfall ungünstigeren 1-%-Regelung ermittelt.

 

Hinweis: Die Fahrtenbuchmethode ist steuerlich häufig günstiger als die 1-%-Methode, wenn der Arbeitgeber den Dienstwagen mit einem hohen Rabatt gekauft hat, es sich um einen Gebrauchtwagen handelt oder der Anteil der privaten Fahrten gering ist. Wer Dienstwagen in diesen Fällen an einer betriebseigenen Tankstelle ohne Einzelnachweis betankt, sollte prüfen, ob er die Wagen künftig zur Beibehaltung der günstigeren Fahrtenbuchmethode an externen Tankstellen betanken lassen kann oder ob sich die betriebseigene Tankstelle auf Einzelabrechnung umrüsten lässt.