Firmenwerbung auf privaten Fahrzeugen von Arbeitnehmern

Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber seinen privaten Pkw als Werbefläche zur Verfügung stellt und hierfür eine gesonderte Vergütung erhält, muss er das Geld nicht zwingend versteuern. Entscheidend ist, ob die erhaltenen Zahlungen dem Arbeitslohn oder den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen sind.

Haben die Arbeitsparteien keinen eigenen Vertrag über die Autowerbung geschlossen, ordnet das Finanzamt die Werbeeinnahmen des Arbeitnehmers dem bestehenden Arbeitsverhältnis zu. Die Zusatzeinkünfte sind dann als regulärer Arbeitslohn zu versteuern, womit auch Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Möchte der Arbeitnehmer die erhaltenen Werbeeinnahmen steuerfrei beziehen, müssen sie vom Lohn entkoppelt werden, indem ein gesonderter Mietvertrag aufgesetzt wird, der ausschließlich die Autowerbung beinhaltet. In den Vertrag muss der werbliche Nutzung für den Arbeitgeber erklärt werden, zum Beispiel durch bestimmte Regelungen wie ein vorgeschriebenes werbewirksames Abstellen des Fahrzeugs, eine Mindestanzahl an gefahrenen Kilometern pro Jahr oder ein Ausschluss weiterer Werbepartner für den Pkw. Die Werbung sollte großflächig und gut sichtbar angebracht sein. Ein kleiner Aufkleber mit dem Firmenlogo wirkt für die Finanzbehörden oft nicht glaubwürdig. Derart unscheinbare Werbung spricht dafür, dass die Vertragsgestaltung nicht dem Werbezweck dient, sondern allein der Steuerersparnis. Die Vertragsinhalte sollten mit den am freien Werbemarkt üblichen Bedingungen mithalten können.

Sofern durch den „Werbevertrag“ der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gelöst werden kann, sind die Werbeeinnahmen den sonstigen Einkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen, die bis zu einem Höchstbetrag von 255 € im Jahr steuerfrei bleiben dürfen. Achtung: Dieser Betrag ist eine Freigrenze, sodass die Einnahmen voll versteuert werden müssen, wenn sie den Betrag von 255 € pro Jahr übersteigen.

Hinweis: Die Steuerfreiheit der Autowerbung bis zur Höchstgrenze kann aber nur erreicht werden, wenn der Mitarbeiter keine weiteren sonstigen Einkünfte bezieht, denn alle erzielten sonstigen Einkünften müssen zusammengerechnet werden. Um die Steuerfreiheit der Werbegelder in der Einkommensteuererklärung durchsetzen zu können, sollten Arbeitnehmer den Vertrag sowie ein Foto der am Fahrzeug angebrachten Werbung als Nachweise vorhalten. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Mietgebühren für die Autowerbung angemessen ist und den Marktpreisen entspricht. Idealerweise bietet der Betrieb eine derartige Werbung auch unternehmensfremden Personen an und beschrängt sich nicht nur auf den Kreis der Mitarbeiter.