Fitnessstudio für Mitarbeiter - neues Urteil vom Bundesfinanzhof

Wer seinen Mitarbeitern etwas Gutes tun möchte, kann Ihnen zusätzlich zum Lohn betriebliche Gesundheitsleistungen anbieten. Von der Rückenschule bis zu Raucherentwöhnungskursen gibt es viele Möglichkeiten. Wichtig ist, dass diese Kurse von den Krankenkassen anerkannt sind. Wird der Wert von 600,00 € pro Mitarbeiter und Jahr eingehalten, sind diese Leistungen steuer- und beitragsfrei.

Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio gilt nicht als betriebliche Gesundheitsleistung. Vom Arbeitgeber übernommene Jahresbeträge waren daher steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Bisher galt die Leistung mit der Aushändigung der Mitgliedsbescheinigung für das Fitnessstudio als dem Mitarbeiter zugeflossen. Somit war die monatliche Freigrenze von 44,00 € für Sachbezüge überschritten.

Neu ist, dass nun die Unternehmen die Kosten für den Jahresbeitrag auf zwölf Monate verteilen können. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Lt. Urteil erhält der Mitarbeiter den Vorteil erst mit der Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios im jeweiligen Monat. Bleiben die monatlichen Kosten unter der Freigrenze von 44,00 € und wird diese auch nicht anderweitig ausgeschöpft mit z.B. einen Tankgutschein, können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Nutzungsmöglichkeit für das Fitnessstudio steuerfrei- und beitragsfrei ermöglichen.