Forschungszulage

Um den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken, insbesondere die Attraktivität des Standortes zu verbessern, wurde eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklungsaktivitäten in Form einer Forschungszulage etabliert. Dies soll Anreize setzen, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklung zu investieren. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

 

Die wichtigsten Punkte im Überblick hier:

Wer ist anspruchsberechtigt?

- In Deutschland unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden

Welche FuE-Vorhaben sind begünstigt?

- Konkret definierte FuE-Projekte in den Kategorien der Grundlagenforschung, industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung, mit denen nach dem 01.01.2020 begonnen oder für die der Auftrag nach dem 01.01.2020 erteilt wurde

Welche Kosten sind förderfähig?

- Dem Lohnsteuerabzug bzw. aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslöhne der an dem jeweils begünstigten FuE-Projekt beteiligten Mitarbeiter sowie Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer

- 60% des geleisteten Entgeltes bei der Auftragsforschung

- Begrenzung der Bemessungsgrundlage auf jährlich 2 Mio. Euro (ab 01.07.2020 4 Mio. Euro rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 30.06.2026) pro Unternehmen

Höhe der Zulage

- 25% der im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen

- Pro Unternehmen und FuE-Vorhaben darf die Summe der gewählten staatlichen Beihilfen inkl. der steuerlichen Forschungszulage 15 Mio. Euro nicht übersteigen

Steuerliche Auswirkungen

- Jährliche steuerliche Förderung von FuE-Aktivitäten in Höhe von bis zu 500.000,00 Euro (ab 01.07.2020 bis 30.06.2026 1 Mio. Euro)

- Forschungszulage wird bei der nächsten Veranlagung vollständig auf die festgesetzte Ertragssteuer des Anspruchsberechtigen angerechnet und als Steuererstattung ausgezahlt, soweit Forschungszulage die festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerschuld übersteigt

- Die Forschungszulage entspricht einer steuerfreien Einnahme und führt zu keiner Minderung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen

Zweistufiges Verfahren für die Gewährung der Forschungszulage

- Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsbehörde

- Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage

Haben Sie Fragen hierzu? Das Team der Consilia steht Ihnen gerne zur Verfügung!