Fragen und Antworten zur Kurzarbeit

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? 

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden und der Arbeitsausfall muss bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz angezeigt werden. (§ 95 SGB III) 

2. Was bedeutet „erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall“? 

Es muss ein „unabwendbares Ereignis“ vorliegen oder wirtschaftliche Ursachen. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

3. Gibt es aufgrund von der Covid-19-Pandemie Erleichterungen bei den Regelungen für das Kurzarbeitergeld? 

Bis zum 31.12.2020 wird der Zugang zur Kurzarbeit erleichtert. Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sind.

4. Welche Arbeitnehmer/innen werden bei Kurzarbeit berücksichtigt? 

Alle ungekündigten Arbeitnehmer/innen, die durch die Kurzarbeit einen Gehaltsausfall von 10 Prozent haben und weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt sind. Leiharbeiter, geringfügig Beschäftigte, erkrankte Arbeitnehmer/innen, beurlaubte Arbeitnehmer/innen und Arbeitnehmerinnen während des Mutterschutzes sind hinzuzuzählen. 

Nicht berücksichtigt werden Auszubildende und Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnis bspw. wegen Elternzeit ruht. 

5. In welcher Höhe bzw. in welchem Umfang kann Kurzarbeitergeld beantragt werden? 

Kurzarbeit kann für den ganzen Betrieb oder einen Betriebsteil beantragt werden, dabei müssen nicht alle Beschäftigten gleichermaßen reduziert werden. 

Der Arbeitsausfall kann Stunden, Tage oder sogar Wochen umfassen. Eine Reduzierung auf Null ist auch möglich. 

Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60%, bzw. 67%, wenn ein Kind im Haushalt lebt, des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgeltes. 

6. Ist für die Kurzarbeit eine Zustimmung des Betriebsrates oder der Arbeitnehmer/innen erforderlich? 

Der Betriebsrat muss der Kurzarbeit zustimmen. Ist im Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen zustimmen. 

7. Wie ist mit Überstunden, Resturlaub und negativen Arbeitszeitsalden zu verfahren? 

Grundsätzlichen sollen zunächst Überstunden abgebaut werden und übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr genommen werden. Von Aufbau negativer Arbeitszeitsalden soll vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet werden. 

8. Ist Urlaub während der Kurzarbeit möglich? 

Urlaub kann auch während der Kurzarbeit genommen werden. Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. 

9. Was ist mit Arbeitnehmer/innen die während der Kurzarbeit erkranken? 

Ist ein Arbeitnehmer während des Kurzarbeitszeitraums arbeitsunfähig krank, so hat er nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Entgeltfortzahlung in der Höhe, wie er ihn ohne die Krankheit verdient hätte. Dieser Anspruch ergibt sich nach dem Lohnausfallprinzip. Der Entgeltanspruch vermindert sich daher in gleichem Umfang wie bei den arbeitsfähigen Mitarbeitern. 

Für die Frage, ob der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erwirbt, kommt es darauf an, ob die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eintritt oder bereits davor. 

Wird der Arbeitnehmer im Kurzarbeitszeitraum krank, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, solange ihm ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall zusteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde. 

Erkrankt der Arbeitnehmer bereits vor dem Kurzarbeitszeitraum, so hat er einen ergänzenden Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse in Höhe des Kurzarbeitergeldes. 

Fällt in den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so muss der Arbeitgeber die Entgeltzahlung auch in Höhe des Kurzarbeitergeldes übernehmen. 

10. Hat eine Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit Auswirkungen? 

Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, ergeben sich keine Auswirkungen, erfolgt also keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld. Nehmen Beschäftigte während des Bezuges von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit auf, wird das daraus erzielte Entgelt auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, denn es liegt eine Erhöhung des tatsächlich erzielten Entgelts vor. 

Aber: Wird aufgrund freiwilliger Basis vorübergehend in systemrelevanten Bereichen mitgearbeitet, dann wird auf die vollständige Anrechnung des Entgeltes auf das Kurzarbeitergeld verzichtet. 

11. Wer führt während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung ab? 

Der Arbeitgeber führt die Sozialabgaben weiterhin ab. Den Arbeitgebern werden die Sozialversicherungsbeiträge, die sie in der Kurzarbeit zahlen müssen, in voller Höhe erstattet. Die Erstattung der gezahlten Beiträge erfolgt rückwirkend ab 01.03.2020 bis Ende 2020.