3. Fristen verpasst - Finanzamt muss die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes begründen

Kennen Sie das auch? Sich so viel vor, schafft es nicht und verschiebt es dann immer weiter in die Zukunft? So erging es auch einen Pensionsbetreiber. Er wollte seine Buchführung ursprünglich selbst erledigen, was sich jedoch als unrealistisch herausstellte. Da er jahrelang gar keine Erklärung abgeben abgegeben hatte, setzte das Finanzamt Zwangsgelder fest.

Der Pensionsbetreiber hatte bis Dezember 2017 nur Steuererklärungen bis zum Jahr 2010 und keine Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 abgegeben.  Das Finanzamt drohte ihm daraufhin Zwangsgelder von 1.000 € je Erklärung, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldung an, sofern er diese nicht bis zum 03.01.2018 elektronisch einreiche. Da es ihm unmöglich war, innerhalb der kurzen Frist die offenen sieben Jahre abzuarbeiten, legte der Pensionsbetreiber Einspruch ein und schlug gestaffelte Fristen mit Ablaufdaten zwischen dem 31.01.2018 und dem 30.06.2018 vor, die das Finanzamt annahm. Auch die neuen Fristen konnte er allerdings nicht einhalten und reichte am 08.05.2018 nur eine Steuererklärung nebst Gewinnermittlung für 2013 ein. Für die fehlenden Steuererklärungen setze das Finanzamt schließlich die angedrohten Zwangsgelder fest. Dagegen erhob der Pensionsbetreiber Klage und beantragte, die Androhung der Zwangsgelder aufzuheben.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab ihm recht: Zwangsgeldandrohung liegen zwar im Ermessen des Finanzamts, müssen aber begründet werden. Im Streitfall waren die Ermessens Kriterien zur Höhe der Zwangsgelder nicht dargelegt worden. Bei einem jährlichen Gewinn von ca. 12.000 €, also kaum über dem Existenzminimum, ist es aber durchaus darlegungsbedürftig, weshalb das Finanzamt Zwangsgelder von insgesamt mehr als 20.000 € für erforderlich und angemessen hält. Nach Ansicht des FG hätten bei der Fülle der nachzureichenden Unterlagen auch niedrigere Beitrage gereicht. Die festgesetzten Zwangsgelder wurden daher aufgehoben.

Hinweis: Sollte Ihnen das Finanzamt auch einmal ein Zwangsgeld androhen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und helfen, dieses zu vermeiden.