Gesetzgeber erschwert Steuervermeidung durch „Share-Deals“

Immobilieninvestoren konnten die Grunderwerbsteuer bisher vor allem durch „Share-Deals“ umgehen. Bei solchen missbräuchlichen Steuergestaltungen, insbesondere im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen, werden bewusst nur bestimmt prozentuale Geschäftsanteile veräußert: Investoren kaufen nicht direkt ein Grundstück einschließlich Gebäude, sondern die Anteilsmehrheit eines Unternehmens, die kleiner als 95 % sein muss. Oft werden zu diesem Zweck eigenes Unternehmen gegründet.

Um solche „Share Deals“ einzudämmen, hat der Gesetzgeber die bisherige 95 %-Grenze in den Ergänzungstatbeständen des Grunderwerbsteuergesetzes auf 90 % abgesetzt. Zudem hat er einen neuen Ergänzungstatbestand zur Erfassung von Anteilseignerwechseln von mindestens 90% bei Kapitalgesellschaften eingeführt und die Haltefristen von fünf auf zehn Jahre verlängern. Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird auch im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet. Die „Vorbehaltsfrist“ wurde auf 15 Jahre verlängert. Das Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ist am 01.07.2021 in Kraft getreten.

Hinweis: Die genannten Gesetzesänderungen haben aus Sicht des Gesetzgebers sicherlich hauptsächlich größere Immobilientransaktionen im Blick. Gleichwohl empfiehlt es sich, geplante bzw. bereits durchgeführte Immobilieninvestments auf Auswirkung hin zu überprüfen. Bitte sprechen Sie uns an!