Gewinnabführungsverträge müssen jetzt dynamische Verweise enthalten
In den letzten Jahren führten die Formulierungen von Ergebnisabführungsverträgen zu erheblichen Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Hintergrund war die Tatsache, dass § 302 des Aktiengesetzes (AktG) dahingegen geändert worden war, dass mit Wirkung ab 2007 ein Absatz 4 eingefügt wurde. Mit großer Verspätung wurde 2013 das Körperschaftsteuergesetz geändert. Danach muss ein Gewinnabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten. „Dynamisch“ bedeutet, dass der Verweis § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung zeigt sich kulant und legte großzügig Übergangsfristen zur Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge fest.
Zum 01.01.2021 wurde §302 AktG erneut geändert. Das Bundesfinanzministerium weist in diesem Kontext darauf hin, dass vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, nunmehr einer Änderung bedürfen. Obwohl eine Änderung eigentlich bereits mit Wirkung zum 01.01.2021 erforderlich gewesen wäre, zeigt sich die Finanzverwaltung auch diesmal kulant: Änderungen müssen erst mit Wirkung zum 31.12.2021 erfolgen. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrags nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt.
Hinweis: Wenn Ihr Gewinnabführungsvertrag bereits einen dynamischen Verweis enthält, besteht kein Anpassungsbedarf.