Investitionsabzugsbeträge können jetzt leichter gebildet werden

Wer Investitionsabzugsbeträge bilden möchte, muss das begünstigte Wirtschaftsgut nach wie vor fast ausschließlich (zu mehr als 90%) betrieblich nutzen. Neu ist, dass nun auch längerfristig (für mehr als drei Monate) vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40% auf 50% angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Hinweis: Diese Änderungen gehen auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück. Sie gelten erstmals für Investitionsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.