Investitionsabzugsbetrag - Anschaffung eines Oldtimers kann unangemessen sein

Als Unternehmer können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen steuerlichen Anreiz nutzen: den Investitionsabzugsbetrag, der wie ganz normale Betriebsausgaben wirkt. Der Unterschied ist jedoch, dass kein Abfluss von Vermögen stattfindet. Die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags funktioniert quasi fiktiv, hat aber reale Auswirkungen bei der Festsetzung der Einkommensteuer.

Grundsätzlich können Unternehmen die Anschaffungskosten für einen innerhalb der nächsten drei Jahre geplanten Erwerb eines beweglichen Gegenstandes zu 40% bereits vorab als Betriebsausgaben geltend machen. Voraussetzungen sind, dass der Gewinn des Unternehmens 100.000 € nicht überschreitet und das Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € wert ist, Was für ein Wirtschaftsgut angeschafft wird, ist nahezu egal, es muss sich nur um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Die ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung des Wirtschaftsguts im Betrieb muss ebenfalls sichergestellt sein, und zwar mindestens im Jahr der Anschaffung und in den beiden folgenden Jahren.

Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat kürzlich in einem interessanten Fall entschieden, dass eine Vermietung an eine andere Gesellschaft keine Nutzung in diesem Sinne ist. Die Verbleibensvoraussetzungen waren daher im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hatte darüber hinaus aber ein weiteres Problem:

Für einen Oldtimer hatte er ebenfalls einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht. Das FG stufte dieses Auto jedoch als Liebhabereifahrzeug ein. Das Fahrzeug war ein selten im Straßenverkehr vorkommender Zweisitzer, der nur vom Kläger und keinem seiner Angestellten gefahren wurde. Es wurde nur saisonal genutzt und die Fahrtleistung wies im Streitjahr nur 439 km aus. Ein betriebliches Erfordernis für dieses Fahrzeug war daher nicht erkennbar. Die Aufwendungen für das Fahrzeug gelten folglich als unangemessen und sind nicht abzugsfähig. Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags ist nicht zulässig. Der Abzugsbetrag wurde daher rückwirkend wieder aufgelöst.

Hinweis: Der Investitionsabzugsbetrag ist ein wilkommenes Mittel, um den steuerlichen Gewinn zu senken. Der Antrag kann dabei zeitlich unbefristet gestellt werden – also selbst noch nach Einreichung der Steuererklärungen oder, sofern die Steuerfestsetzung noch nicht bestandskräftig geworden ist, nach dem Erlass des Bescheids. Gerne erörtern wir mit Ihnen die Vor- und Nachteile bzw. analysieren, welchen monetären Effekt der Investitionsabzugsbetrag bei Ihnen hat.