Jahressteuergesetz 2020 hat wichtige Änderungen gebracht
Kurz vor Weihnachten hat der Bundestag das Jahressteuergesetz 2020 beschlossen, der Bundesrat hat am 18.12.2020 zugestimmt – gerade noch rechtzeitig vor dem Jahreswechsel. Im Vergleich zum Gesetzentwurf sind noch einige Änderungen und Ergänzungen in das Gesetz eingearbeitet worden, von denen im Folgenden einige herausgegriffen werden.
Homeoffice-Pauschale: Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind für 2020 und 2021 pauschal 5 € für jeden Kalendertag abzuziehbar, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € pro Jahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung begrenzt.
Hinweis: Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern nur aus, wenn die Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € übersteigen.
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wurde um ein Jahr verlängert.
Corona-Sonderzahlungen: Vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bleiben bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei.
Hinweis: Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu einem steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 – ausgezahlt werden können. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde gestreckt.
Verbilligte Wohnungsvermietung: Bei einer verbilligten Vermietung von Wohnraum konnten die auf den entgeltlich vermieteten Teil der Wohnung erfallenden Werbungskosten bisher nur geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 60% der ortsüblichen Vergleichsmiete betrug. Diese Grenze ist auf 50% gesunken.
Ehrenamt: Der Übungsleiter-Freibetrag hat sich ab 2021 von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Auch die Ehrenamtspauschale wurde von 720 € auf 840 € angehoben.
Verlustverrechnungsbeschränkung: Die Grenze für verrechenbare Verluste wurde von 10.000 € auf 20.000 € angehoben. Auch Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier ist – wie bei den Termingeschäften – die Übertragung und Verrechnung nichtverrechneter Verluste auf die Folgejahre möglich.
Steuerhinterziehung: Die Verjährungsfrist bei besonders schwerer Steuerhinterziehung wurde von zehn Jahren auf 15 Jahre verlängert. Damit sollen vor allem auch Cum-Ex-Straftaten weiterhin aufgedeckt und ausermittelt werden können.
Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge wird erst ab dem 01.01.2022 von 44 € auf 50 € erhöht. Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachzuwendungen gewähren.