Kann eine nicht ausgezahlte Tantieme Arbeitslohn sein?

31.05.2023

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit dem Zufluss einer vertraglich vereinbarten, aber nicht ausgezahlten Tantieme befasst.

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierfür erhält er ein festes monatliches Bruttogehalt. Zudem ist vertraglich ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantieme geregelt. In den Streitjahren erhielt der Kläger jedoch keine Tantiemen; eine Passivierung bei der GmbH erfolgte ebenfalls nicht. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren aufgrund der Tantiemenansprüche Arbeitslohn erhalten habe. Als Zuflusszeitpunkt gelte der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Auf eine tatsächliche Auszahlung komme es nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG hatte Erfolg. Die nichtgezahlten Tantiemen sind nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen allerdings auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher, vor dem eigentlichen Zufluss, vorliegen. Der (fiktive) Zufluss erfolgt dann bereits bei Fälligkeit, da ein beherrschender Gesellschafter sich selbst die geschuldeten Beträge auszahlen kann. Im Streitfall wurden die vereinbarten Tantiemen aber gar nicht ausgezahlt. Es erfolgte auch keine Passivierung, so dass sich die Tantiemen auch nicht steuermindernd auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkten. Ebenso wenig sind die Tantiemen als verdeckte Einlagen der Einkommensteuer zu unterwerfen.