Keine Sofortabschreibung bei hochpreisigen Computern?

Seit dem 01.01.2021 sind die Aufwendungen für die Anschaffung von beruflich genutzten Computern samt Software und erforderlichen Peripheriegeräten im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Das gilt unabhängig von der Höhe der verauslagten Beträge. Dies hat die Finanzverwaltung in einem bundeseinheitlichen Schreiben geregelt.

Voraussetzung ist eine berufliche Nutzung der Geräte. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) weist darauf hin, dass selbst bei grundsätzlich plausibler beruflicher Nutzung die Anschaffung mehrerer gleichartiger Geräte binnen unüblich kurzer Zeit Zweifel an der beruflichen Nutzung nahelegt. Diese Zweifel könnten zwar durch einen vorhergehenden Diebstahl und die daher erforderliche Ersatzbeschaffung entkräftet werden. Hierfür trage der Steuerzahler jedoch die materielle Beweislast. Andererseits stellt das FG klar, dass die Nutzung hochpreisiger Geräte und Softwareprodukte - im Streitfall teure Apple-Geräte (statt Microsoft) - für sich allein kein Indiz gegen die berufliche Nutzung darstellt.