Kündigung von Miet- und Pacht Verhältnissen kaum noch möglich

Für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen sieht das Gesetz zur Abmilderung der Folgenden der COVID-19-Pandemie einen Aufschub (Moratorium) vor. Dies bedeutet für Mieter einer Wohnung zum Beispiel, dass ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.

Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind die außerordentliche fristlose und die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2020. Das heißt konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für Vermieter: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Zuflussprinzip gilt, müssen sie die Miete auch erst dann versteuern, wenn sie ihnen zugflossen ist. Zahlt der Mieter um Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.220 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, muss die rückständige Miete auch erst 2022 versteuert werden.

Hinweis: Auf Wunsch können wir eine Herabsetzung Ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlungen beantragen. Gerne prüfen wir auch für Sie, ob aufgrund von Mietausfällen ein Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung in Betracht kommt.