Kunst verpflichtet – Künstlersozialkasse

27.10.2023

Viele Unternehmen leisten bereits Abgaben an die Künstlersozialkasse. Viele wissen aber auch gar nicht, dass sie dazu verpflichtet sind.

 

Lt. Künstlersozialversicherungsgesetz muss jedes Unternehmen, das selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nimmt, die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen. Zum Kreis der Kunstschaffenden und Publizierenden zählen u.a. Texter, Musiker, Grafiker, Webdesigner oder PR-Experten. Eine vollständige Liste gibt es unter: kuenstlersozialkasse.de

 

Neben typischen Verwertern wie Theatern, Verlagen und Werbeagenturen sind auch alle Unternehmen abgabepflichtig, die für die Bewerbung ihres Unternehmens oder eigener Produkte selbständige Kunstschaffende oder Publizierende beauftragen (z.B. Webdesigner für die Firmenwebseite, Texter für Werbeanzeigen oder auch die Musiker für das Sommerfest).

 

Werden Leistungen nur gelegentlich in Anspruch genommen (Entgeltzahlungen bis zu 450,00 Euro/Kalenderjahr), muss keine Abgabe geleistet werden. Ebenso sind Zahlungen an juristische Personen (z.B. an eine GmbH) nicht abgabepflichtig.

 

Die abgabepflichtigen Entgelte für ein Jahr müssen bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden.