Kurzarbeitergeld – Sofortmaßnahmen in der Corona-Krise

In Zeiten der Corona-Krise möchten wir Sie über die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld informieren. 

Der Zugang zum Kurzarbeitergeld wird erleichtert, wobei die Erleichterungen rückwirkend zum 01.März in Kraft treten und auch rückwirkend das Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird. Nach Verlautbarung des Bundesarbeitsministeriums sowie der Bundesagentur soll die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben. 

Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel gilt erst ab dem Folgemonat der Antragstellung. 

Konkret bedeuten die Neuerungen im Einzelnen (Stand 17.03.2020): 

 - Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben.

- Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. 

- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. 

- Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. 

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit (siehe hierzu Merkblatt "Kurzarbeit", welches Sie auf der Seite der Agentur für Arbeit finden unter www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdft.

Folgende Schritte bedarf es: 

a) Anzeige über Arbeitsausfall: Vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt werden. 

Dies erfolgt mit dem Formular Kug 101, welches Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf finden. 

b) In der unter Tz. A. genannten Anzeige ist in der T2. 6 anzugeben, wie die Kurzarbeit unter Beachtung arbeitsrechtlicher Bestimmungen eingeführt wurde. Sofern dies z.B.: mangels Betriebsrat durch Vereinbarung mit den Arbeitnehmern erfolgt, finden Sie in der Anlage ein an Ihren Einzelfall anzupassendes Muster.

Wir weisen Sie darauf hin, dass stets eine rechtliche Einzelfallprüfung und -anpassung des Musters erfolgen muss. Hier stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte auf Wunsch zur Seite. 

Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass bei einer Verwendung des Musters ohne (steuer-) rechtliche Prüfung und Anpassung, ausdrücklich keinerlei Haftung hierfür und die rechtlichen Folgen übernommen werden.

c) Leistungsantrag für Kurzarbeitergeld (Formular Kug 107): Den erforderlichen Antrag können Sie auch Online ausfüllen. Sie finden diesen im Internet unter www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf 

Beizufügen ist eine Abrechnungsliste (Formular Kug 108). Auch diese können Sie online ausfüllen unter www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf 

Über Voraussetzungen und Beantragung finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur zwei Erklär-Videos wie auch Kontaktinformationen bei Rückfragen bei der Arbeitsagentur (im Internet unter www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld ).

Gerne ist Ihnen unser Consilia-Team insbesondere unsere Lohn- und Rechtsabteilung behilflich.