Leitfaden zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag veröffentlicht

Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbsgruppe übertragen wird, gehen grundsätzlich sämtliche Verluste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oft als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt. Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den zum Zeitpunkt des Antrags bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Wegfall operativer Bereiche), entfällt der Verlustvortrag. Das Gesetz definiert nur abstrakt, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortzuführen ist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag geäußert. Sein Schreiben gibt Praktikern konkrete Hinweise an die Hand und enthält zahlreiche Beispiele. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Das BMF geht sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist.

Hinweis: Zur gewerbesteuerlichen Neuregelung zum fortführungsgebundenen 

Verlustvortrags hat sich das BMF nicht geäußert.