Lohn-Thema des Monats - Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Gerade in der (Vor-)Weihnachtszeit sind kleine Geschenke ein beliebtes Mittel um die Kundenbindung und die Beziehung zu Geschäftsfreunden persönlicher zu gestalten.

Damit die Geschenke als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

Zudem sind nur Geschenke bis zu 35.- EUR pro Wirtschaftsjahr und Empfänger als Betriebsausgaben abziehbar. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze, die bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer als Nettowert bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten als Bruttowert zu verstehen ist. Fällt das Geschenk teurer aus, sind die kompletten Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Werden in einem Jahr mehrere Geschenke an eine Person gemacht, wird ihr Wert zusammengerechnet.

Beispiel 1:

Unternehmer A schenkt seinem Kunden B einen Präsentkorb im Wert von 40 EUR brutto. Ist U vorsteuerabzugsberechtigt, sind diese Kosten steuerlich abzugsfähig.
Ist jedoch der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, zählt der Bruttowert und die Aufwendungen sind nicht abziehbar.

Geschenke pauschal versteuern nach § 37b EStG

Ist der Beschenkte ein Unternehmer, muss dieser den Wert des Geschenkes zum Marktwert als Betriebseinnahme erfassen. Ausgenommen sind Sachzuwendungen (Streuwerbeartikel), deren Anschaffungs – oder Herstellungskosten 10.- EUR nicht übersteigen. Um dies zu vermeiden, kann der Schenker die Steuer im Vorfeld übernehmen.

Wird die Zuwendung mit 30% pauschal nach § 37b EStG durch den Schenker versteuert, muss der Beschenkte den Wert der Zuwendung nicht als Betriebseinnahme erfassen. Zur Pauschalsteuer kommen noch Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer hinzu, die als Betriebsausgabe verbucht werden dürfen.

Beispiel 2:

Beispiel wie 1: Unternehmer A führt jedoch Pauschalsteuer in Höhe von 13,50 EUR nach §37b EStG ab. Der Geschenkwert errechnet sich aus dem Nettowert von 33,61 EUR und der Pauschalsteuer von 13,50 EUR. Das ergibt einen Gesamtwert des Geschenkes in Höhe von 47,11 EUR. Dieser darf als Betriebsausgabe angesetzt werden, da der Geschenkwert unter der Freigrenze von 35 EUR liegt.