Lohn-Thema des Monats - Gutscheine und die 44 € Freigrenze

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes hat unser Gesetzgeber per gesetzlicher Fiktion festgelegt, welche Leistungen als Barlohn und welche als Sachlohn anzusehen sind.

Als Sachlohn sind auch weiterhin diejenigen Gutscheine und Geldkarten anzusehen, welche ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen (keine Barauszahlung möglich) und ausschließlich im Inland eingelöst werden können (sog. Closed-Loop - und Controlled-Loop-Karten).

Zu beachten ist, dass im Rahmen der Neuregelung nicht mehr auf den arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern auf die Erfüllungsweise durch den Arbeitgeber abgestellt wird. Dies hat zur Folge, dass zweckgebundene Geldleistungen oder nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber ab dem 1.1.2020 als Barlohn und somit als steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bezug anzusehen sind.

Kritisch zu beurteilen sind sog. „Open-Loop-Karten“. Hierbei handelt es sich um Geldsurrogate, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können (z.B. PayPal). Dazu zählen auch Geldkarten, die über eine eigene IBAN verfügen. „Open-Loop-Karten“ sind weltweit einsetzbar. Zum Ende des I. Quartals 2020 wird zum Umgang mit „Open-Loop-Karten“ eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen erwartet. Sobald diese vorliegt, erhalten Sie weitere Informationen durch uns. Bis dahin empfehlen wir, die weltweite Einsetzbarkeit der „Open-Loop-Karten“ auf das Inland zu beschränken.