Lohn-Thema des Monats - Künstlersozialkasse

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen Künstlersozialkasse entrichten.

Unter dem Begriff „Künstler“ fallen dabei aber nicht nur die klassischen Künstlerberufe, wie z.B. Schauspieler, Musiker oder Schriftsteller. Auch diejenigen Berufsgruppen, die kreative Leistungen selbständig erbringen, zählen hierzu. Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer tätig wird. Wird eine juristische Person (UG, KG, GmbH, OHG oder AG) mit der Durchführung der Arbeit beauftragt, ist keine Künstlersozialkasse zu zahlen. Werden ausländische Künstler beauftragt, besteht die Verpflichtung zur Zahlung einer Künstlersozialabgabe nur, wenn die Leistung auch in Deutschland erbracht wurde.

Beispiele für typischen Berufsgruppen:

- Designer (z.B. Mode-, Werbe-, Web-oder Produktdesigner)

- (Werbe-)Texter

- Fotografen

Alle Unternehmen, die mit Künstlern (im weitesten Sinne) und Publizisten zusammenarbeiten und zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, müssen sich selbst und ohne besondere Aufforderung bei der Künstlersozialkasse melden. Es besteht eine gesetzliche Meldepflicht.

Eine Ausnahme gibt es: Eigenwerber werden nur abgabepflichtig, sofern in einem Kalenderjahr Honorare von mehr als 450,00 € gezahlt werden. Diese Geringfügigkeitsgrenze bezieht sich auf alle im Kalenderjahr erteilten Aufträge. Im Rahmen von Veranstaltungen liegt eine „nur gelegentliche Auftragserteilung“ - unabhängig von der hierfür gezahlten Entgelte – auch dann vor, wenn jährlich nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden.