Lohn-Thema des Monats - Progressionsvorbehalt

Im Zusammenhang mit der derzeitigen wirtschaftlichen Lage und der Gewährung von Kurzarbeitergeld, taucht immer wieder der Begriff "Progressionsvorbehalt" auf. 

Unter dem Progressionsvorbehalt fallen die sog. Lohnersatzleistungen, wie z.B. das Arbeitslosen-, Eltern- und Krankengeld und auch das Kurzarbeitergeld.

Diese Lohnersatzleistungen sind nach § 3 EStG steuerfrei. Sie fließen also (zunächst) nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. 

Durch die Lohnersatzleistung ist der Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einnahmen niedriger, als wenn das z. B. Kurzarbeitergeld steuerpflichtig wäre. Diese Begünstigung der übrigen Einkünfte soll mit den Progressionsvorbehalt korrigiert werden, um die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Dadurch ergibt sich für das übrige Entgelt immer ein höherer Steuerbetrag als nach dem gesetzlichen Steuertarif. Aufgrund der Lohnersatzleistungen kann es also zu Steuernachzahlungen kommen. 

Leistungen nach dem Progressionsvorbehalt werden dem Finanzamt automatisch mitgeteilt. Die Abgabe einer Steuererklärung ist für jeden Empfänger einer Lohnersatzleistung verpflichtend.

Bitte leiten Sie diese Infoschreiben bei Bedarf an Ihre Arbeitnehmer weiter.

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