Lohn-Thema des Monats - Verpflegungsmehraufwand bei beruflicher Auswärtstätigkeit

Ab Januar 2020 erhöhen sich die Inlandspauschalen der Verpflegungsmehraufwendungen bei beruflicher Auswärtstätigkeit bzw. doppelter Haushaltsführung.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 14,00 € (bisher 12,00 €) berücksichtigt werden.

Für mehrtätige Reisen – also einer Abwesenheit von der Wohnung/ersten Tätigkeitsstätte von 24 Stunden - erhöht sich die Pauschale auf 28,00 € (bisher 24,00 €).

Für den An- und Abreisetag einer solchen mehrtätigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 14,00 € steuerfrei ersetzt werden.

Wie bisher ist der steuerfreie Arbeitgeberersatz bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate ab Beginn der Tätigkeit möglich.

Erhält der Arbeitnehmer auf Veranlassung seines Arbeitgebers durch einen Dritten eine Mahlzeit, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Wie bisher sind dies beim Frühstück 20 % (neu 5,60 €) und jeweils 40 % für ein Mittag- und Abendessen (neu 11,20 €) der neuen Pauschale von 28,00 €. Der Erhalt einer Mahlzeit auf Veranlassung des Arbeitgebers ist mit den Großbuchstaben „M“ verpflichtend in der Lohnsteuerbescheinigung zu vermerken.