Neue Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen wie Kapitalgesellschaften. Hintergrund ist, dass Personengesellschaften gewerbesteuerrechtlich als eigenständige Steuersubjekte behandelt werden. Für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies dagegen ausschließlich die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftssteuersubjekte. Im Einzelfall führt das im Vergleich zu Kapitalgesellschaften zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand.

Auf Antrag können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ab 2022 bei der Besteuerung wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen. Das gilt sowohl für die Körperschaft- als auch für die Gewerbesteuer. Erfreulich ist, dass sie aufgrund der Ausübung dieser Option vom niedrigen Körperschaftssteuersatz profitieren. Allerdings hat die Option auch noch andere Konsequenzen. Hier zwei Beispiele:

  • Geldentnahmen müssen als Gewinnausschüttungen mit entsprechendem Abgeltungssteuerabzug durchgeführt werden.
  • Auch Anstellungs- und Darlehensverträge sind auf Konsequenzen zu überprüfen. Wird ein Gesellschafter für sie tätig, liegt nach der Option ein Anstellungsverhältnis vor mit der Konsequenz, dass Lohnsteuer einbehalten werden muss.

Zudem erweitert das Gesetz den räumlichen Anwendungsbereich des Umwandlungssteuergesetzes über den EWR hinaus. So sollen unter anderem Umbuchten bei der steuerlichen Behandlung von Währungskursgewinnen und -verlusten bei Gesellschafterdarlehen beseitigt werden. Darüber hinaus wurden die (Re-) Investitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert.

Hinweis: Wer 2017 Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen hat, hat nun fünf Jahre Zeit, die Investition zu tätigen. Bei 2018 in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträgen sind es vier Jahre.