Neue Vereinfachungsregelung für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen

Wer mit einer Photovoltaikanlage oder einem Blockheizkraftwerk Strom erzeugt und diesen zumindest teilweise gegen Entgelt in das öffentliche Netz einspeist, ist unternehmerisch tätig. Er erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieben, die der Einkommensteuer unterliegen. Kommt das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Betreiber nicht die Absicht hat, Gewinne zu erzielen, gilt der Betrieb der Anlage als steuerlich irrelevante Liebhaberei. In diesem Fall sind Verluste aus der Stromeinspeisung nicht steuermindernd abziehbar. Der Vorteil ist, dass aber auch Gewinne aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage bzw. Blockheizkraftwerks dann nicht versteuert werden müssen.

Das Bundesfinanzministerium hat für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke nun eine Vereinfachungsregelung geschaffen: Sie können ihren Betrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen. Gewinne aus dem Betrieb der Anlagen können dann aus den – noch änderbaren – Einkommenssteuerbescheiden wieder herausgenommen werden. Möglicherweise ergeben sich auch Steuererstattungen.

Von der Neuregelung können Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW profitieren. Zudem müssen die Anlagen zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen worden sein.

Hinweis: Wer bisher höhere Gewinne als Verluste mit seiner Anlage erwirtschaftet hat, dürfte von der Vereinfachungsregelung profitieren. Hat das Finanzamt dagegen bisher Verluste berücksichtigt, kann es zu Nachzahlungen (zuzüglich Nachzahlungszinsen) für die Vorjahre kommen. Wir prüfen gerne für Sie, ob sich ein Antrag für Sie lohnt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass das Wahlrecht keine Auswirkung auf die Umsatzsteuer hat. Für Umsätze aus dem Betrieb der Anlagen ist grundsätzlich Umsatzsteuer abzuführen – es sei denn, der Betreiber hat sich für die Anwendung der „Kleinunternehmerreglung“ entschieden.