Neues zum Wahlrecht zwischen Sofort- und Zuflussbesteuerung bei einer Betriebsveräußerung

24.03.2023

Wer seine Praxis oder seinen Betrieb veräußert und sich vom Erwerber im Gegenzug wiederkehrende Bezüge (z.B. eine Leibrente) zahlen lässt, kann folgendes Wahlrecht ausüben:

  1. Er kann den bei der Veräußerung entstandenen Gewinn sofort versteuern. In diesem Fall sind der Freibetrag für Betriebsveräußerungen und ein ermäßigter Steuersatz anwendbar. Als Veräußerungsgewinn ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert der Rente (vermindert um etwaige Veräußerungskosten) und dem Buchwert des steuerlichen Kapitalkontos zum Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs anzusetzen. Die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile stellen dann zudem sonstige Einkünfte dar.
  2. Alternativ kann der Veräußerer die Zuflussbesteuerung wählen und damit die anfallenden Steuerzahlungen zeitlich strecken. Er darf die Rentenzahlungen dann als nachträgliche Betriebseinnahmen behandeln. In diesem Fall entsteht erst dann ein Gewinn, wenn der Kapitalanteil der wiederkehrenden Leistungen das steuerliche Kapitalkonto des Veräußerers zuzüglich etwaiger Veräußerungskosten des Veräußerers übersteigt. Der in den wiederkehrenden Leistungen enthaltene Zinsanteil stellt bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses nachträgliche Betriebseinnahmen dar.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das für Betriebsveräußerungen geltende Wahlrecht auch ausgeübt werden kann, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb aufgibt und nur die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert.

Im Streitfall hatte eine Unternehmerin ihren Handwerksbetrieb 2013 aufgegeben und die betrieblichen Wirtschaftsgüter gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente von 3.000 € an eine GmbH veräußert. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall zwingend die Sofortbesteuerung gilt. Es ermittelte daher einen Aufgabegewinn, der auch den Barwert der Leibrente umfasste.

Nach Ansicht des BFH muss im Fall einer Sofortbesteuerung und eines frühen Todes des Veräußerers mehr versteuert werden, als dem Veräußerer tatsächlich zugeflossen ist. Vor diesem Hintergrund ist das Wahlrecht zur zeitlich gestreckten Zuflussbesteuerung eröffnet. Auch bei einer Betriebsaufgabe mit gleichzeitigem Verkauf betrieblicher Wirtschaftsgüter liegt es im Interesse des Veräußerers, für die Veräußerung nicht mehr Einkommensteuer zahlen zu müssen, als er nach Maßgabe der tatsächlich zugeflossenen Rentenzahlungen müsste. Auch ihm muss daher das Wahlrecht eingeräumt werden.

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